Gefährdungen im Bereich Körperpflege durch Arbeitsstoffe
"Nach deutschem Recht sind kosmetische Mittel von den Pflichten zur Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung und zur Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern ausgenommen."1)
Grundsätzlich können aber auch von diesen Mitteln dermale, inhalative und physikalisch-chemische Gefährdungen ausgehen, insbesondere wenn sie unsachgemäß verwendet werden.
Hierbei können Gefährdungen entstehen,
- wenn nicht kennzeichnungspflichtige, kosmetische Mittel in ihrer Gefährlichkeit unterschätzt werden, (Im Bild peroxidhaltiges Material und nicht gekennzeichnetes 12 % H2O2 - eigentlich ein Gefahrstoff!)
- wenn die Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte nicht gemäß Gefahrstoffverordnung im Umgang mit Gefahrstoffen, aber auch den kosmetischen Mitteln unterwiesen werden,
- wenn diese Stoffe versehentlich eingeatmet oder verschluckt werden.
- wenn bei der Benutzung von Sprays nicht für genügende Lüftung gesorgt wird.
- wenn diese Arbeitsstoffe unerwünscht mit Haut, Schleimhäuten oder Augen in Kontakt geraten,
- wenn diese Stoffe unerwünscht über die Haut oder die Augen aufgenommen werden, (Schutzkleidung beim Färben notwendig)
Die Hände sind hierbei besonders gefährdet. Hierbei können Gefährdungen entstehen,
- wenn beim Umgang mit hautschädigenden Stoffen keine Schutzhandschuhe getragen werden,
- wenn Handschuhe getragen werden, die nicht für die Tätigkeit geeignet sind,
- wenn die Handschuhe nicht in der Größe passen,
- wenn Handschuhe nicht gewechselt werden, wenn sie feucht geworden sind
- wenn gepuderte Handschuhe getragen werden.
- wenn die Hände nicht gemäß eines Hautschutzplans geschützt, gereinigt und gepflegt werden.
1) siehe auch: Gruppenmerkblätter kosmetische Mittel für den Friseur, Industrieverband Körper- und Waschmittel e.V. ; Frankfurt a.M. September 1999