Gefährdungen und Maßnahmen im Lacklager
Unter Lagerung versteht man im Gefahrstoffrecht das Aufbewahren von gefährlichen Stoffen zur späteren Verwendung. Sie darf in der Holzwerkstatt nur in dafür besonders ausgerüsteten Räumen bzw. Sicherheitsschränken erfolgen.
Die Lagerung gefährlicher Stoffe betrifft in der Holzwerkstatt besonders die Oberflächenmittel. Die von den Stoffen ausgehenden Gefährdungen bzw. die Gefährdungen bei Missbrauch, werden als erheblich eingestuft. Deshalb gelten für brennbare, giftige und wassergefährdende Arbeitsstoffe besondere Vorschriften (wie z.B. VbF, TRbF, TRGS 514 und 515 WHG).
Folgende Maßnahmen müssen min. eingehalten werden:
- Brennbare Flüssigkeiten müssen in speziellen Lagerräumen oder Sicherheitsschränken (n. VbF bzw. DIN 12925 Teil 1) aufbewahrt werden
- Giftige und/oder krebsgefährdende Stoffe müssen vor unbefugten Zugriff gesichert werden
- Brennbare Flüssigkeiten werden nicht in Verkehrsbereichen aufbewahrt bzw. gelagert
- Gefahrstoffe sind vor einer übermäßigen Erwärmung durch Heizungen oder Sonneneinstrahlung zu schützen
- Gefahrstoffe müssen nach den Regeln der GHS gekennzeichnet sein
- Gefahrstoffe werden nur in ungeeigneten und nach GHS gekennzeichneten Behältnissen aufbewahrt
- Der Bestand der vorhandenen Gefahrstoffe ist in einem Gefahrstoffkataster festgehalten und wird regelmäßig überprüft
- Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln werden nur in Räumen oder Schränken aufbewahrt, die aktiv be- und entlüftet werden
- Beim Ab- oder Umfüllen oder Zubereiten hoch- bzw. leicht entzündlicher Flüssigkeiten (Lösemittel) werden die Dämpfe abgesaugt
- Die Aufbewahrung gefährlicher Stoffe am Arbeitsplatz ist nur in den vorgeschriebenen Mengenbegrenzungen erlaubt.
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