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Genehmigungspflichtige Fächer

Gemäß der Grundsatzerlasse für die allgemein bildenden Schulen können Schulen die Genehmigung von Unterrichtsfächern bei der obersten Landesbehörde beantragen. Die Einrichtung eines neuen oder die Erweiterung eines bereits genehmigten Unterrichtsfachs erfolgt zu Beginn eines Schuljahres. Die Schulen legen den Antrag ihrem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) bis spätestens 01.12. des Vorjahres vor. Das RLSB prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit und leitet ihn an das Niedersächsische Kultusministerium (MK) zur Genehmigung weiter.

Voraussetzungen für die Beantragung von Unterrichtsfächern

Für die Beantragung der Einführung einer neuen Fremdsprache muss die Schulleitung folgende Informationen vorlegen:

  1. Anzahl der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung für die betreffende Fremdsprache (in der Regel mindestens zwei Lehrkräfte bei der Einrichtung einer Lerngruppe, bei zwei Lerngruppen mindestens drei Lehrkräfte).
  2. Übersicht über den Stundenbedarf für fünf aufsteigende Schuljahre und Auskunft über die zu erwartenden Anwahlen im neuen Unterrichtsfach.
  3. Vorlage einer Gesamtsprachenplanung, die mit allen Fremdsprachen-Fachgruppen abgestimmt sein muss. Erwartet werden insbesondere Informationen zur Ausgestaltung der Sprachenfolge, zum Umfang des jeweiligen Angebotes, zu Unterstützungsmaßnahmen für das Fach Französisch (da hier Verpflichtungen aus dem deutsch-französischen Freundschaftsvertrag bestehen), zu Bilingualität sowie flankierenden Maßnahmen zur Stärkung der Mehrsprachigkeit (wie z.B. CertiLingua).
  4. Zustimmung des Schulvorstandes.

Die Fortführung der bereits für den Sekundarbereich I genehmigten Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe ist nicht genehmigungspflichtig. Über die Zulassung der Fremdsprache als Abiturprüfungsfach entscheidet das RLSB gemäß Nr. 11. 2 EB-VO-GO in eigener Zuständigkeit. Die Schule hat sicherzustellen, dass der Fachprüfungsausschuss gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 (AVO-GOBAK) zusammengesetzt ist.
Sowohl bei der Fortführung der Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe als auch bei der Genehmigung als Abiturprüfungsfach ist zu gewährleisten, dass die Schule über eine ausreichende Anzahl von Lehrkräften mit der entsprechenden Lehrbefähigung verfügt. Wird die neue Fremdsprache in beiden Sekundarbereichen durchgehend für eine Lerngruppe angeboten, sind i.d.R. mindestens drei Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung vorzuhalten.

Darstellendes Spiel kann als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden. Schulen, die das Fach einführen wollen, müssen die Genehmigung der obersten Schulbehörde einholen. Diese ist an bestimmte personelle und materielle Bedingungen geknüpft:

Der Antrag zur Genehmigung ist auf dem Dienstweg an das Kultusministerium zu richten und muss grundsätzlich folgende Angaben enthalten: 

  1. Die Namen und zuerkannten Nachweise (s. u.) der Lehrbefähigungen bzw. Qualifizierung der Lehrkräfte, die das Fach unterrichten werden.

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

     a) Das Fach soll als Ergänzungsfach eingeführt werden.
In diesem Fall benötigen die Lehrkräfte den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Weiterbildungsmaßnahme und damit die Berechtigung zum Unterricht im Fach Darstellendes Spiel.

     b) Das Fach soll als mündliches Abiturprüfungsfach eingeführt werden.
In diesem Fall benötigen die Lehrkräfte grundsätzlich die Lehrbefähigung für dieses Fach. Nach § 6 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) wird eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt für Sonderpädagogik durch erfolgreiches Absolvieren eines Lehramtsstudiums und des Vorbereitungsdienstes erworben. Wenn Lehrkräfte nachträglich die erforderlichen Leistungen für ein weiteres Lehrbefähigungsfach erbringen möchten, haben sie hierfür an einer lehrerbildenden Universität oder einer gemäß § 2 NHG gleichgestellten Hochschule Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Nds. MasterVO-Lehr zu absolvieren.

Hinweis: 

Die Unterrichtserlaubnis, die auch das Recht zur Abnahme von Abiturprüfungen in dem Fach beinhaltete (s. auch § 6 Abs. 3 AVO-GOBAK), konnte bis zum Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowohl durch ein grundständiges Studium des Faches oder auch durch den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme des NLQ erworben werden. Die Bekanntgabe des Erl. d. MK v. 14.09.2017 – 35-84110/37 „Regelungen für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt für Sonderpädagogik zum Erwerb eines weiteren Faches (Lehrbefähigungsfach)“ hat dazu geführt, dass das NLQ-Zertifikat über die Weiterbildungsmaßnahme im Fach Darstellendes Spiel nicht mehr als Lehrbefähigungsnachweis für die Genehmigung des Faches als Abiturprüfungsfach anerkannt wird.
Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen diesbezüglich an ihren schulfachlichen Dezernenten im RLSB.

Für den Einsatz von Lehrkräften in Abiturprüfungen gilt, dass die drei stimmberechtigten Mitglieder des Fachprüfungsausschusses in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien besitzen sollen. Lehrkräfte, die bewerbungsfähig für die Fächer Werte und Normen oder Philosophie sind, können auch wechselseitig als Mitglieder in den Fachprüfungsausschüssen für diese Fächer eingesetzt werden.

Quellen: SVBL 6/2023 

RdErl. d. MK v. 10.5.2011 – 33-82105 (SVBl. S. 226) – VORIS 22410 – 
 

Für die Beantragung der Einführung eines sonstigen Unterrichtsfachs muss die Schulleitung folgende Informationen vorlegen: 

  1. Anzahl der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung für das betreffende Fach (in der Regel mindestens zwei Lehrkräfte bei der Einrichtung einer Lerngruppe, bei zwei Lerngruppen mindestens drei Lehrkräfte).
  2. Übersicht über den Stundenbedarf für fünf aufsteigende Schuljahre und Auskunft über die zu erwartenden Anwahlen im neuen Unterrichtsfach.
  3. Zustimmung des Schulvorstandes.