Personaleinsatz
An den allgemein bildenden Schulen, mit Ausnahme der Förderschulen, werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den Schuljahrgängen, in denen die Inklusion aufsteigend eingeführt ist (ab dem Schuljahr 2018/2019 die Schuljahrgänge 1 bis 10), bei der Ermittlung der zuzuweisenden Lehrerstunden und der Bedarfe für den Ganztag doppelt gezählt. Grundschulen mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sowie Schulen mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund oder Schulen in besonderen sozialökonomischen Brennpunkten können darüber hinaus zusätzliche Lehrerstunden beantragen.
Die Grundschulen und die Primarbereiche der Integrierten Gesamtschulen erhalten als sonderpädagogische Grundversorgung zusätzlich zwei Stunden je Klasse. Mit der sonderpädagogischen Grundversorgung werden die Unterstützungsbedarfe der Schwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung abgedeckt. Außerdem dient sie der Prävention der Entstehung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs. Für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung bzw. geistige Entwicklung werden die Ressourcen schülerbezogen und zusätzlich zur sonderpädagogischen Grundversorgung zugewiesen.
In den weiterführenden Schulen erfolgt die Zuweisung grundsätzlich schülerbezogen. Dabei ist die Anzahl der zugewiesenen Stunden jeweils abhängig von der Art des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.
Die inklusive Schule umfasst:
in der pädagogischen Grundversorgung der Primarschulen neben den ausgewiesenen Lehrkräftestunden eine zusätzlich sonderpädagogische Unterstützung von zwei Lehrkräftestunden pro Klasse. Für jedes Kind mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, stehen zusätzliche Lehrkräftestunden zur Verfügung (Siehe Erlass). Schüler*innen mit einem Feststellungsbedarf geistige Entwicklung, stehen fünf Lehrkräftestunden zur Verfügung. (KM, GE, SE, HK)
Im Sekundarbereich I wird die sonderpädagogische Unterstützung pro Kind mit ausgewiesenem Förderbedarf laut Erlass errechnet und zugewiesen.