Erdbeben in der Türkei und in Syrien: Empfehlungen zum Umgang in der Schule
Das schwere Erdbeben in der Türkei und Syrien betrifft nach vorsichtigen Schätzungen bis zu 23 Millionen Menschen. Bisher sind mehr als 40.000 Tote zu betrauern und eine unbekannte Zahl an Menschen ist verletzt.
Viele Schülerinnen und Schüler haben Familie, Verwandte und Freunde in der Region und spüren die Auswirkungen so auch in Deutschland. Aber auch ohne direkte Verbindungen in die Region nehmen viele Menschen Anteil und wollen unterstützen. Zwar sind vorwiegend der Katastrophenschutz und die Hilfsorganisationen direkt eingebunden, aber an vielen Schulen wird das Thema im Unterricht aufgegriffen und sind zahlreiche Unterstützungsaktionen initiiert worden.
Zudem beteiligen sich die Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Elternschaft mit eigenen Initiativen.
Zur Unterstützung dieser Initiativen sind an dieser Stelle einige Informationen zusammengestellt worden.
Grundsätzlich stehen die zuständigen Schulpsychologinnen und -psychologen in Fragen einer Krisenbewältigung zur Verfügung und unterstützen im Akutfall auch in Form eines Krisen- und Notfalleinsatzes.
Die Schulpsychologie bietet allerdings keine therapeutische Unterstützung an, berät und unterstützt jedoch systemisch und/oder im Einzelfall.
Es besteht eine enge Zusammenarbeit mit Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, an die bei Bedarf schnellstmöglich vermittelt wird.
Gleichzeitig gibt das Bildungsportal umfassende Hinweise für Eltern und Lehrkräfte.
Einige Informationen sind ursprünglich aufgrund der Ukrainekrise entstanden, treffen aber gerade im Bereich der Arbeit mit traumatisierten Kindern- und Jugendlichen auch auf die aktuelle Situation zu.
Fachkräfte für schulische Sozialarbeit verfügen über vielfältige Kernkompetenzen, um den mit der Erdbebenkatastrophe verbundenen Herausforderungen begegnen zu können. Die im RdErl. Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung festgeschriebenen Aufgabenschwerpunkte beinhalten dabei im Wesentlichen die Bereiche, die für die Schulgemeinschaft im Zusammenhang der Aufarbeitung der Geschehnisse in der Türkei und Syrien verbunden sind.
Vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine ist es für die Fachkräfte für schulische Sozialarbeit daher wichtig, die Aufgabenschwerpunkte in Abstimmung mit der Schulleitung zu priorisieren und auf die jeweiligen Bedürfnisse der Betroffenen und vor Ort auszurichten, hier unter anderem:
- verstärkte Durchführung von Einzelfallberatungen von Schülerinnen und Schülern
- Angebot von Unterstützungsleistungen im Sinne eines „Case Managements“ mit rechtsübergreifender Beratung und Vernetzung: Aufgabe ist es dabei, ein zielgerichtetes System von Zusammenarbeit zu organisieren, zu kontrollieren und auszuwerten, das am konkreten Unterstützungsbedarf der einzelnen Person ausgerichtet ist und an deren Herstellung die betroffene Person konkret beteiligt wird.
- verstärkte Vernetzung und Kooperation mit weiteren Unterstützungsleistungen der RLSB (z.B. Schulpsychologie, Sprachbildungszentren, RZI, Mobile Dienste, B&U-System allgemein)
- Angebote zur Unterstützung der sozialen Integration geflüchteter Schülerinnen und Schüler
- Vermehrte Angebote zum Thema Gruppenbildung sowie zum Aufbau und zur Erweiterung sozialer Kompetenzen (z.B. durch Sozialtrainings, Kompetenztrainings, Angebote zur Gruppenbildung, usw.). In diesem Bereich haben sich auch im Zuge der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Auswirkungen des Fernunterrichts in den Szenarien B und C für alle Schülerinnen und Schüler zusätzliche Bedarfe entwickelt.
Eine schulweite Schweigeminute kann dazu beitragen, die Trauer zu bewältigen und die Solidarität mit den Opfern zum Ausdruck zu bringen.
Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des schulischen Verantwortungsbereiches Hilfsprojekte unterstützen möchten, sei es z. B. im Rahmen von Einsatzdiensten beim DRK, THW oder anderen Hilfsorganisationen, müssen bei der Schulleitung einen Antrag auf Freistellung vom Unterricht stellen.
Diese Anträge können und sollten aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation wohlwollend geprüft und genehmigt werden, sofern keine schulischen Gründe entgegenstehen und der Umfang der Freistellung im angemessenen Rahmen bleibt.
Generell gilt jedoch, dass möglichst kein Unterricht versäumt, sondern die Hilfsprojekte nach dem Unterricht unterstützt werden sollten.
Im Zusammenhang mit den Erdbeben in der Türkei und in Syrien können Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben in der Schule (Sach-)spenden zur Weitergabe an gemeinnützige Einrichtungen sammeln.
Seitens der Schule ist dabei alternativ zu schuleigenen Spendensammlungen auch ein Hinweis auf bereits existierende Spendenorganisationen zu erwägen. Eine Abstimmung mit bestehenden Spendenorganisationen kann zudem insbesondere bei Sachspenden im Hinblick auf den Bedarf an bestimmten Hilfsgütern, Lagerkapazitäten und Transportmöglichkeiten angezeigt sein.
Entscheidet sich eine Schule für eine schulinterne Sammlung, so sind die Vorgaben des Erlasses „Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen“ (RdErl. des MK vom 01.12.2012, SVBl. 598) einzuhalten. Dies bedingt insbesondere die Beachtung folgender Punkte:
- Es bedarf der Zustimmung des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung
- Die Sammlung wird so durchgeführt, dass keine Gefahr besteht, dass durch sie der Schulfrieden gestört wird.
- Zweifel an der Freiwilligkeit der Beteiligung an der Sammlung müssen ausgeschlossen sein.
- Kinder unter 10 Jahren dürfen nicht als Sammlerinnen und Sammler tätig werden; Veranstalter der Sammlung dürfen minderjährige oder sonst in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Schülerinnen und Schüler nur sein, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
Bei den Sammlungen handelt es sich nicht um Schulveranstaltungen. Eine Haftung des Landes für Schäden, die im Zusammenhang damit entstehen könnten, ist ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie bei wirtschaftlichen Betätigungen, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und
Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen den nachfolgenden RdErl. des MK.