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13 Unterweisung

Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz hat die Schulleitung alle Beschäftigten über Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.  

Unterwiesen werden muss vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Veränderungen des Aufgabenbereiches oder der Arbeitsmittel. In Abhängigkeit von den Gefährdungen muss die Unterweisung erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

Umfängliche Informationen und Hilfsmittel zum Thema Unterweisungen finden Sie auf der u. g. Internetseite.

Alle Unterweisungen müssen dokumentiert werden. Die Form ist nicht vorgeschrieben, aber aus jedem Unterweisungsnachweis müssen folgende Daten hervorgehen: 

  • das Thema der Unterweisung
  • das Datum der Durchführung
  • der Name der unterweisenden Person
  • die Namen und Unterschriften aller Teilnehmenden



Bitte hinterlegen Sie in diesem Kapitel ggf. folgende Dokumente: