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Hinweise für die Durchführung von Programmen in Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes in Niedersachsen

Im Rahmen des Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft“ wird das Programm „Aufholprogramme an Tagesbildungsstätten und der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes“ bis Dezember 2022 umgesetzt. 
Das Land gewährt auf Grundlage der untenstehenden Richtlinie Zuwendungen für Programme und Maßnahmen an Tagesbildungsstätten. Ziele der Programme und Maßnahmen sollen die individuelle und zielorientierte Unterstützung der Schülerinnen und Schüler an Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes bei der Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände, die Förderung von Kernkompetenzen sowie die Stärkung der Persönlichkeit sein. Die Tagesbildungsstätten und die Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes in Niedersachsen sollen durch die im Rahmen des Aktionsprogramms zur Verfügung gestellten Mittel die Möglichkeit erhalten, angepassten Unterricht und unterrichtsbegleitende Unterstützungsangebote umzusetzen.
Die Mittel stehen den Schulen befristet zur Verfügung und können bis zum 31.12.2022 eingesetzt werden. Antragsfrist für Zuwendungsanträge ist der 10.11.2022.

Hinweis zur Beantragung und zum Maßnahmebeginn
(Bezug zum Antragsvordruck 3. Erklärungen des Antragsstellers):  

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erst nach Genehmigung des Antrages von der Bewilligungsbehörde mit der Maßnahme/ dem Programm begonnen werden darf.

Dies bedeutet, dass die Antragsteller nicht vor Erhalt des Zuwendungsbescheides bzw. vor Erteilung einer Ausnahme mit den Maßnahmen/ Programmen beginnen dürfen. Der Beginn einer Maßnahme aus zuwendungsrechtlicher Sicht ist bereits dann gegeben, wenn z.B. Rechtsverpflichtungen, Vertragsabschlüsse oder Materialkäufe durch den Antragsteller erfolgt sind. Bei einem Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns müssen die Anträge abgelehnt werden.