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Hinweise zum Sonderbudget

Die Schulen können mit dem Sonderbudget

  • Projekte und Programme entwickeln und damit den Schülerinnen und Schülern eine den Bedingungen und der jeweiligen Problem- und Bedarfslage angepasste Grundlage für erfolgreiches und gutes Lernen anbieten sowie
  • schulinterne Projekte zur ganzheitlichen Aufarbeitung der Pandemieerfahrung und zur Stärkung der Persönlichkeit anbieten – dies beinhaltet auch den Erwerb von Kompetenzen in den Bereichen Bewegung, Sprache, Lernförderung, Gesundheit und im sozial-emotionalen Bereich.

Hierzu können die Schulen Unterstützungsangebote z. B. mit Lehramtsstudierenden, anderen Studierenden sowie anderen geeigneten Personen, pensionierten Lehrkräften, Nachhilfeinstituten, Vereinen und Verbänden organisieren. Die konkreten Projekte sollen auf die Schülerschaft jeder einzelnen Schule ausgerichtet sein und können auch mit den außerschulischen Partnern durchgeführt werden.

Die Mittel des Sonderbudgets stehen den Schulen befristet zur Verfügung und können für die Schuljahre 2021/2022 und 2022/2023 eingesetzt werden. Für 2021 erhalten die Schulen das erste Drittel ihres Sonderbudgets und 2022 die weiteren zwei Drittel der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. Die Mittel des Sonderbudgets sind für das Aufholprogramm vorrangig vor den Mitteln des regulären Schulbudgets zu verwenden.

Soweit Mittel aus den Haushaltsjahren 2021 und 2022 nicht verausgabt, aber durch Rechtsverpflichtungen gebunden wurden, ist grundsätzlich eine Übertragung in das Haushaltsjahr 2023 und eine Verausgabung bis zum 31.07.2023 unter dem allgemeinen Haushaltsvorbehalt möglich.

Entsprechend der Zuständigkeit für die Bewirtschaftung des Schulbudgets überwacht die Schulleiterin oder der Schulleiter dieses Sonderbudget auch eigenverantwortlich.

Die Landesbildungszentren ergreifen zusätzliche Personalmaßnahmen im Rahmen der eigenen Zuständigkeit und der dafür vorgesehenen üblichen Verfahrensweisen.

Die Verträge werden wie bislang von den RLSB abgeschlossen bzw. unterschriftsreif vorbereitet. Personalmaßnahmen, die über das Sonderbudget finanziert werden, werden vom RLSB dokumentiert. Das Nichtlehrende Personal betreffende Personalmaßnahmen melden Sie bitte über die nachfolgend aufgeführten Meldeverfahren. Bitte verwenden Sie ausschließlich die hier genannten Links.

1. Es können ohne Sachgrund befristete Stundenerhöhungen bei teilzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für unterrichtsbegleitende Tätigkeiten und zur Durchführung von außerunterrichtlichen Angeboten bis längstens zum 31.07.2023 erfolgen, wenn

  • bei der Beschäftigten bzw. dem Beschäftigten zuvor keine befristeten Stundenerhöhungen erfolgt sind,
  • die Stundenerhöhung weniger als 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiterin oder eines vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiters beträgt,
  • die Stundenerhöhung zur Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ notwendig ist,
  • die pädagogische Mitarbeiterin bzw. der pädagogische Mitarbeiter mit einer Anwendung des PM-Erlasses im Zuge der Vertragsänderung und damit mit dem Verlust des Vertrauensschutzes, wenn ein Altvertrag mit günstigeren Regelungen vorliegt, einverstanden ist. Eine Verlängerung der Maßnahme ist über den arbeitsvertraglich abgeschlossenen Zeitraum aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich (vgl. Buchstabe a). Für „Mini-Jobber“, die im Rahmen des Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft“ eingestellt worden sind, können diese Stundenerhöhungen nicht vorgenommen werden. Die Aufstockungen melden Sie bitte unter nachfolgendem Link: https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/pm-aktionsprogramm/pm-veraenderung-aufstockung-aktionsprogramm

2. Darüber hinaus können aus dem Sonderbudget Neueinstellungen von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderem nichtlehrendem Personal befristet bis längstens 31.07.2023 erfolgen. Die Einstellungen erfolgen im Rahmen eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages für mindestens 6 Monate. Personen, die bereits über eine Vorbeschäftigung beim Land Niedersachsen verfügen, sowie Personal eines Kooperationspartners können nicht eingestellt werden. Der maximale Beschäftigungsumfang ist abhängig vom Bedarf der Schule und des der Schule zugewiesenen Sonderbudgets. Die Einstellung von Personen im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung ist möglich. Der Einsatz der pädagogischen Mitarbeiterin bzw. des pädagogischen Mitarbeiters richtet sich nach dem Erlass d. MK v. 01.07.2019 „Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an öffentlichen Schulen“ und erfolgt dabei insbesondere im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“. Wenn Sie einen pädagogischen Mitarbeiter bzw. eine pädagogische Mitarbeiterin einstellen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten, entsprechendes Personal zu akquirieren:

3. Darüber hinaus können aus dem Sonderbudget Einstellungen im Bereich lehrendes Personal befristet bis längstens 31.07.2023 erfolgen. Die Einstellungen (vgl. Nr. 1.7 Einstellungserlass) erfolgen im Rahmen eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages für mindestens 6 Monate. Der maximale Beschäftigungsumfang ist abhängig vom Bedarf der Schule und dem der Schule zugewiesenen Sonderbudget. Bitte wenden Sie sich für die weitere Beratung an Ihr schulfachliches Dezernat. Die Verantwortung für die Verwendung des Sonderbudgets liegt in der Zuständigkeit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. In diesem Zusammenhang ist von Ihnen vor Umsetzung einer Personalmaßnahme zu prüfen, ob die Mittel aus dem Sonderbudget zur Finanzierung der für die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung entstehenden Personalkosten auskömmlich sind. Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamts für Bezüge und Versorgung (NLBV) steht Ihnen zur Orientierung ein Rechner zur Verfügung, mit dem mögliche Personalkosten ermittelt werden können:  http://www.nlbv.niedersachsen.de/download/93073

Schulen können die Mittel für weitere Maßnahmen zur Aufarbeitung von Defiziten durch die Corona-Pandemie bei Schülerinnen und Schülern verwenden. Für diese von der Schule selbst veranlassten Maßnahmen werden die Rechnungen über die Fachbereiche Finanzen der RLSB ausgezahlt. Die einzureichenden Rechnungsbelege sind sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen und werden danach mit dem Onlineformular 1 unter: https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/sonderbudget/sonderbudget hochgeladen.

Mit den externen Partnern kann ein schriftlicher Vertrag über die vereinbarte Leistung geschlossen werden. Sollte ein Muster für einen Kooperationsvertrag nicht vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden, können Sie einen Mustervertrag der RLSB verwenden. Sofern Sie im Einzelfall eine rechtliche Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihr jeweils zuständiges RLSB. Eine rechtliche Beratung der Landesbildungszentren durch die RLSB kann nicht erfolgen.

  • Mittel des Sonderbudgets können auch für Kooperationen mit externen Anbietern verwendet werden. Die dafür notwendigen Muster für Kooperationsverträge werden über die RLSB zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung erfolgt über das zuständige RLSB mit dem Onlineformular 1 unter: https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/sonderbudget/sonderbudget.
  • Mittel des Sonderbudgets können verwendet werden, um Schülerinnen und Schülern Projekte, kulturelle Veranstaltungen, Exkursionen und Schulfahrten zu finanzieren, die dazu dienen, coronabedingte Defizite aufzuarbeiten. Die Auszahlung erfolgt über das zuständige RLSB mit dem Onlineformular 1 unter: https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/sonderbudget/sonderbudget.
  • Mittel des Sonderbudgets können für die Anschaffung von didaktischen Unterrichtsmaterialien zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie, wie z. B. Lernmittel, befristete Lizenzen für Lernprogramme oder Diagnosetools (keine schülereigenen Materialien wie Arbeitshefte) verwendet werden. Sächliche Ausstattungsgegenstände können aus dem Sonderbudget nicht finanziert werden.Die Auszahlung erfolgt über das zuständige RLSB mit dem Onlineformular 1 unter: https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/sonderbudget/sonderbudget.
  • Mittel des Sonderbudgets können für Fortbildungen von Lehrkräften, Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Pädagogischen Mitarbeitern und auch für Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtige von Schülerinnen und Schülern zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie verwendet werden. Die Auszahlung erfolgt über das zuständige RLSB mit dem Onlineformular 1 unter: https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/sonderbudget/sonderbudget.

Die Schulen können mit dem Sonderbudget (Kapitel 0707)

  • Projekte und Programme entwickeln und damit den Schülerinnen und Schülern eine den Bedingungen und der jeweiligen Problem- und Bedarfslage angepasste Grundlage für erfolgreiches und gutes Lernen anbieten sowie
  • schulinterne Projekte zur ganzheitlichen Aufarbeitung der Pandemieerfahrung und zur Stärkung der Persönlichkeit anbieten – dies beinhaltet auch den Erwerb von Kompetenzen in den Bereichen Bewegung, Sprache, Lernförderung, Gesundheit und im sozial-emotionalen Bereich.

Hierzu können die Schulen Unterstützungsangebote z. B. mit Lehramtsstudierenden, anderen Studierenden sowie anderen geeigneten Personen, pensionierten Lehrkräften, Nachhilfeinstituten, Vereinen und Verbänden organisieren. Die konkreten Projekte sollen auf die Schülerschaft jeder einzelnen Schule ausgerichtet sein und können auch mit den außerschulischen Partnern durchgeführt werden.

Die Mittel des Sonderbudgets stehen den Schulen befristet zur Verfügung und können für die Schuljahre 2021/2022 und 2022/2023 eingesetzt werden. Für 2021 erhalten die Schulen das erste Drittel ihres Sonderbudgets und 2022 die weiteren zwei Drittel der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. Die Mittel des Sonderbudgets sind für das Aufholprogramm vorrangig vor den Mitteln des regulären Schulbudgets zu verwenden.

Soweit Mittel aus den Haushaltsjahren 2021 und 2022 nicht verausgabt, aber durch Rechtsverpflichtungen gebunden wurden, ist grundsätzlich eine Übertragung in das Haushaltsjahr 2023 und eine Verausgabung bis zum 31.07.2023 unter dem allgemeinen Haushaltsvorbehalt möglich.

Entsprechend der Zuständigkeit für die Bewirtschaftung des Schulbudgets überwacht die Schulleiterin oder der Schulleiter dieses Sonderbudget auch eigenverantwortlich.

Soweit es das nichtlehrende Personal betrifft, werden die Verträge durch die BBS selbst abschlossen, da die dienstrechtlichen Befugnisse hierfür bei den BBS liegen. Auch die übrigen Personalmaßnahmen richten sich nach dem Erlass Dienstrechtliche Befugnisse. Personalmaßnahmen, die über das Sonderbudget finanziert werden, sind von den BBS selbst zu dokumentieren.

  1. Aus dem Sonderbudget können Neueinstellungen von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderem nichtlehrendem Personal befristet bis längstens 31.07.2023 erfolgen. Die Einstellungen erfolgen im Rahmen eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages für mindestens 6 Monate. Personen, die bereits über eine Vorbeschäftigung beim Land Niedersachsen verfügen, sowie Personal eines Kooperationspartners können nicht eingestellt werden. Der maximale Beschäftigungsumfang ist abhängig vom Bedarf der Schule und des der Schule zugewiesenen Sonderbudgets. Die Einstellung von Personen im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung ist möglich. Der Einsatz der pädagogischen Mitarbeiterin bzw. des pädagogischen Mitarbeiters richtet sich nach dem Erlass d. MK v. 01.07.2019 „Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an öffentlichen Schulen“ und erfolgt dabei insbesondere im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“.
  2. Darüber hinaus können aus dem Sonderbudget Einstellungen im Bereich lehrendes Personal befristet bis längstens 31.07.2023 erfolgen. Die Einstellungen erfolgen im Rahmen eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages für mindestens 6 Monate. Der maximale Beschäftigungsumfang ist abhängig vom Bedarf der Schule und dem der Schule zugewiesenen Sonderbudget.

Bitte wenden Sie sich für die weitere Beratung an Ihr schulfachliches Dezernat.

Die Verantwortung für die Verwendung des Sonderbudgets liegt in der Zuständigkeit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. In diesem Zusammenhang ist von Ihnen vor Umsetzung einer Personalmaßnahme zu prüfen, ob die Mittel aus dem Sonderbudget zur Finanzierung der für die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung entstehenden Personalkosten auskömmlich sind. Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamts für Bezüge und Versorgung (NLBV) steht Ihnen zur Orientierung ein Rechner zur Verfügung, mit dem mögliche Personalkosten ermittelt werden können:  http://www.nlbv.niedersachsen.de/download/93073

 

Schulen können die Mittel für weitere Maßnahmen zur Aufarbeitung von Defiziten durch die Corona-Pandemie bei Schülerinnen und Schülern verwenden. Für diese von der Schule selbst veranlassten Maßnahmen werden die Rechnungen über die Fachbereiche Finanzen der RLSB ausgezahlt. Die einzureichenden Rechnungsbelege sind sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen und werden danach mit dem Onlineformular 1 unter: https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/sonderbudget/sonderbudget hochgeladen.

Mit den externen Partnern kann ein schriftlicher Vertrag über die vereinbarte Leistung geschlossen werden. Sollte ein Muster für einen Kooperationsvertrag nicht vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden, können Sie einen Mustervertrag der RLSB verwenden. Sofern Sie im Einzelfall eine rechtliche Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihr jeweils zuständiges RLSB.

  1. Mittel des Sonderbudgets können auch für Kooperationen mit externen Anbietern verwendet werden. Die dafür notwendigen Muster für Kooperationsverträge werden über die RLSB zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung erfolgt über das zuständige RLSB mit dem Onlineformular 1: https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/sonderbudget/sonderbudget
  2. Mittel des Sonderbudgets können verwendet werden, um Schülerinnen und Schülern Projekte, kulturelle Veranstaltungen, Exkursionen und Schulfahrten zu finanzieren, die dazu dienen, coronabedingte Defizite aufzuarbeiten. Die Auszahlung erfolgt über das zuständige RLSB mit dem Onlineformular 1: https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/sonderbudget/sonderbudget
  3. Mittel des Sonderbudgets können für die Anschaffung von didaktischen Unterrichtsmaterialien zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie, wie z. B. Lernmittel, befristete Lizenzen für Lernprogramme oder Diagnosetools (keine schülereigenen Materialien wie Arbeitshefte) verwendet werden. Sächliche Ausstattungsgegenstände können aus dem Sonderbudget nicht finanziert werden. Die Auszahlung erfolgt über das zuständige RLSB mit dem Onlineformular 1: https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/sonderbudget/sonderbudget
  4. Mittel des Sonderbudgets können für Fortbildungen von Lehrkräften, Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Pädagogischen Mitarbeitern und auch für Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtige von Schülerinnen und Schülern zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie verwendet werden. Die Auszahlung erfolgt über das zuständige RLSB mit dem Onlineformular 1: https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/sonderbudget/sonderbudget

Onlineformular 1: Sonderbudget – Sachmittel allgemein bildende und Berufsbildende Schulen

https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/sonderbudget/sonderbudget

 

Onlineformular 2: Ergänzende Programme - Beantragung für allgemein bildende Schulen

https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/lernfoerderung/eproabs

 

Onlineformular 3: Ergänzende Programme - Beantragung für Berufsbildende Schulen

https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/lernfoerderung/eprobbs

 

Onlineformular 4: Ergänzende Programme – Auszahlung für allgemein bildende und Berufsbildende Schulen

https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/lernfoerderung/eproabrech

 

ACHTUNG! Alle hier aufgeführten Links für die Beantragung von Mitteln für ergänzende Programme und die Auszahlung von Rechnungen aus dem Sonderbudget und zu ergänzenden Programmen werden ab Freitag, den 10.09.2021, freigeschaltet.

FAQ zum Sonderbudget und zu weiteren abrufbaren Programmen und Angeboten im Rahmen des Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft“ für alle öffentlichen allgemein bildenden Schulen sowie Landesbildungszentren und für öffentliche berufsbildende Schulen

 

Nutzung der Mittel aus dem Sonderbudget

Wie viele Mittel stehen der Schule zur Verfügung?

Alle öffentlichen Schulen erhalten befristet ein Sonderbudget von insgesamt ca. 70 Mio. Euro für die Schuljahre 2021/22 und 2022/23.

Die Zuweisung an jede Schule setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag und einem Kopfbetrag pro Schülerin und Schüler und wird bis zum 31.07.2023 bereitstehen. Durchschnittlich werden pro Schülerin und Schüler für den Gesamtzeitraum rund 65 € ausgezahlt. Die Verfügungen erhielten die Schulen in der 35. Kalenderwoche über die RLSB zusammen mit Hinweisen zur möglichen Verwendung der Mittel und zum Verfahren der Abrechnung.

Was kann von den Mitteln des Sonderbudgets finanziert werden?

Die Schulen können mit dem Sonderbudget

  • Projekte und Programme entwickeln und damit den Schülerinnen und Schülern eine den Bedingungen und der jeweiligen Problem- und Bedarfslage angepasste Grundlage für erfolgreiches und gutes Lernen anbieten sowie
  • schulinterne Projekte zur ganzheitlichen Aufarbeitung der Pandemieerfahrung und zur Stärkung der Persönlichkeit anbieten – dies beinhaltet auch den Erwerb von Kompetenzen in den Bereichen Bewegung, Sprache, Lernförderung, Gesundheit und im sozial-emotionalen Bereich.

Folgende Maßnahmen können aus dem Sonderbudget finanziert werden:

  • Personalmaßnahmen.
  • Projekte, Kooperationen mit externen Anbietern.
  • kulturelle Veranstaltungen.
  • Exkursionen.
  • Schulfahrten.
  • Unterrichtsmaterialien (ausgenommen sächliche Ausstattungsgegenstände).
  • Fortbildungen.

Wie lange stehen die Mittel aus dem Sonderbudget den Schulen zur Verfügung?

Die Mittel des Sonderbudgets stehen den Schulen befristet zur Verfügung und können für die Schuljahre 2021/2022 und 2022/2023 eingesetzt werden. Für 2021 erhalten die Schulen das erste Drittel ihres Sonderbudgets und 2022 die weiteren zwei Drittel der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. Die Mittel des Sonderbudgets sind für das Aufholprogramm vorrangig vor den Mitteln des regulären Schulbudgets zu verwenden.

Soweit Mittel aus den Haushaltsjahren 2021 und 2022 nicht verausgabt, aber durch Rechtsverpflichtungen gebunden wurden, ist grundsätzlich eine Übertragung in das Haushaltsjahr 2023 und eine Verausgabung bis zum 31.07.2023 unter dem allgemeinen Haushaltsvorbehalt möglich.

​​​​​​​Muss bei der Verwendung der Mittel aus dem Sonderbudget oder für ergänzende Programme etwas Besonderes beachtet werden?

Bei der Verwendung von Mitteln aus dem Sonderbudget sowie den ergänzenden Programmen zu Nr. 2.1 bis 2.4 aus dem Hinweisblatt, die nicht Personalmaßnahmen betreffen, muss Folgendes beachtet werden:

Für die Ausgabe von Mitteln bis zu 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind keine besonderen Regelungen zu beachten.

Für die Ausgabe von Budgetmitteln bis 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) (bis 01.10.2021 bis 214.000 Euro, bis 01.04.2022 bis 100.000 Euro) sind schriftlich (auch per E-Mail) von mindestens drei Anbietern Angebote einzuholen. Die Angebote dürfen bei einem geschätzten Auftragswert bis 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) per E-Mail eingereicht werden, sonst auf dem Postweg. Nach einer angemessenen Angebotsfrist (je nach vermutetem Angebotsumfang, i. d. R. mind. 7 Tage) vermerken Sie den ausgewählten Anbieter und beauftragen diesen.

​​​​​​​Muss für die Verwendung klar getrennt werden zwischen Mitteln des Sonderbudgets und Mitteln des regulären Schulbudgets? Wer ist für die Überwachung zuständig?

Die Mittel des Sonderbudgets sind für das Aufholprogramm vorrangig vor den Mitteln des regulären Schulbudgets zu verwenden.

Entsprechend der Zuständigkeit für die Bewirtschaftung des Schulbudgets überwacht die Schulleiterin oder der Schulleiter dieses Sonderbudget eigenverantwortlich.

​​​​​​​Ist daran gedacht, das Aktionsprogramm über den Zeitraum der Schuljahre 2021/2022 und 2022/2023 hinaus zu verlängern?

Eine Verwendung der Landesmittel ist ausschließlich bis 31.12.2022 möglich, die Mittel des Bundes können unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.07.2023 verwendet werden.

Der Zeitraum, in dem die Mittel zur Verfügung stehen, ist klar begrenzt. Eine Fortsetzung von Unterstützungsmaßnahmen aus den Mitteln des Aktionsprogramms wird derzeit nicht gesehen.

 

Personalmaßnahmen

​​​​​​​Wer ist für die Personalmaßnahmen aus dem Sonderbudget verantwortlich?

Vor Umsetzung einer Personalmaßnahme ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu prüfen, ob die Mittel aus dem Sonderbudget zur Finanzierung der für die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung entstehenden Personalkosten auskömmlich sind. Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamts für Bezüge und Versorgung (NLBV) steht Ihnen zur Orientierung ein Rechner zur Verfügung, mit dem mögliche Personalkosten ermittelt werden können:

http://www.nlbv.niedersachsen.de/download/93073

​​​​​​​Wie wird Personal aus Mitteln des Sonderbudgets eingestellt?

Die Verträge werden wie bislang von den RLSB abgeschlossen bzw. unterschriftsreif vorbereitet. Personalmaßnahmen, die über das Sonderbudget finanziert werden, werden vom RLSB dokumentiert. Das nichtlehrende Personal betreffende Personalmaßnahmen melden Sie bitte über die aufgeführten Meldeverfahren. Bitte verwenden Sie ausschließlich die hier genannten Links:

Aufstockung Stunden Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/pm-aktionsprogramm/pm-veraenderung-aufstockung-aktionsprogramm

Neueinstellung Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/pm-aktionsprogramm/pm-neueinstellung-aktionsprogramm

  • hinaus können aus dem Sonderbudget Einstellungen im Bereich lehrendes Personal befristet bis längstens 31.07.2023 erfolgen. Die Einstellungen (vgl. Nr. 1.7 Einstellungserlass) erfolgen im Rahmen eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages für mindestens 6 Monate. Der maximale Beschäftigungsumfang ist abhängig vom Bedarf der Schule und dem der Schule zugewiesenen Sonderbudget.
  • Verträge an den BBS werden wie bisher durch die Schulen abgeschlossen. An den personalrechtlichen Befugnissen ändert sich nichts. Die BBS sind verpflichtet, für die vorliegenden Personalfälle eine gesonderte Excel-Übersicht zu führen, die im Nachgang als Nachweis für die durchgeführten Maßnahmen herangezogen werden kann.

Bitte wenden Sie sich für die weitere Beratung an Ihr schulfachliches Dezernat.

​​​​​​​Gibt es eine Vorgabe für die Laufzeit des Vertrages?

Stundenerhöhungen und Neueinstellungen sind grundsätzlich vertraglich befristet bis längstens zum 31.07.2023.

​​​​​​​Können weitere PM eingestellt werden? Können PM eingestellt werden, die bereits eine Vorbeschäftigung beim Land Niedersachsen hatten?

Aus dem Sonderbudget können Neueinstellungen von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderem nichtlehrendem Personal befristet bis längstens 31.07.2023 erfolgen. Die Einstellungen erfolgen im Rahmen eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages für mindestens 6 Monate.

Der maximale Beschäftigungsumfang ist abhängig vom Bedarf der Schule und des der Schule zugewiesenen Sonderbudgets. Die Einstellung von Personen im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung ist möglich. Der Einsatz der pädagogischen Mitarbeiterin bzw. des pädagogischen Mitarbeiters richtet sich nach dem Erlass des MK v. 01.07.2019 „Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an öffentlichen Schulen“ und erfolgt dabei insbesondere im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“.

Personen, die bereits über eine Vorbeschäftigung beim Land Niedersachsen verfügen, sowie Personal eines Kooperationspartners können nicht eingestellt werden.

​​​​​​​Kann das Stundenkontingent für PM für einen begrenzten Zeitraum erhöht werden?

Es können ohne Sachgrund befristete Stundenerhöhungen bei teilzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für unterrichtsbegleitende Tätigkeiten und zur Durchführung von außerunterrichtlichen Angeboten bis längstens zum 31.07.2023 erfolgen, wenn

  • bei der Beschäftigten bzw. dem Beschäftigten zuvor keine befristeten Stundenerhöhungen erfolgt sind,
  • die Stundenerhöhung weniger als 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiterin oder eines vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiters beträgt,
  • die Stundenerhöhung zur Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ notwendig ist,
  • die pädagogische Mitarbeiterin bzw. der pädagogische Mitarbeiter mit einer Anwendung des PM-Erlasses im Zuge der Vertragsänderung und damit mit dem Verlust des Vertrauensschutzes, wenn ein Altvertrag mit günstigeren Regelungen vorliegt, einverstanden ist. Eine Verlängerung der Maßnahme ist über den arbeitsvertraglich abgeschlossenen Zeitraum aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich (vgl. Buchstabe a).

​​​​​​​Kann das Stundenkontingent für bereits eingestellte Minijobber erhöht werden?

Für „Mini-Jobber“, die im Rahmen des Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft“ eingestellt worden sind, können keine Stundenerhöhungen vorgenommen werden.

​​​​​​​Wie kann zusätzliches Personal akquiriert werden? Was kann ich tun, wenn ich kein geeignetes Personal finde?

Wenn Sie einen pädagogischen Mitarbeiter bzw. eine pädagogische Mitarbeiterin einstellen möchten, haben Sie die Möglichkeit, dem zuständigen RLSB die beabsichtigte Personalmaßnahme ohne vorherige Ausschreibung in EiS-Online-NileP online zu melden unter:

https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/pm-aktionsprogramm/pm-neueinstellung-aktionsprogramm

Sollten Sie kein geeignetes Personal finden, besteht auch die Möglichkeit einer Stellenausschreibung über das Portal EiS-Online-NileP. Dazu melden Sie bitte dem RLSB Ihren Stellenbedarf online unter: https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/pm-aktionsprogramm/pm-stellenmeldung-aktionsprogramm

Das RLSB wird anhand der von Ihnen gemeldeten Daten eine Stelle für Ihre Schule ausschreiben. Den Ablaufplan zum Bewerbungsverfahren mit EiS-Online-NileP sowie weitere Unterlagen für eine Neueinstellung finden Sie unter:

https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/pm-aktionsprogramm/stellenanmeldung-eisonline-nilep

Die formale Umsetzung der Einstellung (u. a. Prüfung der arbeitsrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen, Eingruppierung, Vertragsgestaltung) erfolgt durch den Fachbereich Nichtlehrendes Personal im zuständigen RLSB.

​​​​​​​Muss ich bei den Ausschreibungen für PM etwas Besonderes beachten?

Beachten Sie bitte, dass es sich im Rahmen des Aktionsprogramms um ein gesondertes Online-Verfahren handelt. Die Ihnen bereits bekannten Online-Verfahren zur Meldung einer Neueinstellung bzw. einer Ausschreibung in EiS-Online-NileP können im Rahmen des Aktionsprogramms aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht genutzt werden.

​​​​​​​Wie verläuft das Einstellungsverfahren, wenn eine Lehrkraft zur Verfügung steht?

Einstellungen im Bereich lehrendes Personal können aus dem Sonderbudget befristet bis längstens 31.07.2023 erfolgen. Die Einstellungen (vgl. Nr. 1.7 Einstellungserlass) erfolgen im Rahmen eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages für mindestens 6 Monate. Der maximale Beschäftigungsumfang ist abhängig vom Bedarf der Schule und dem der Schule zugewiesenen Sonderbudget.

Bitte wenden Sie sich für die weitere Beratung an Ihr schulfachliches Dezernat.

Hinweise für BBS

Warum können nicht Teilzeitkräfte, die schon beim Land beschäftigt sind, aufstocken?

Ein Aufstocken ist möglich (Splittbuchung 0720 und 0707).

​​​​​​​Die mindestens 6-monatige Beschäftigung ist für Studenten schwierig. Geht es auch darunter?

6-Monats-Frist: Zwingende Vorgabe des TV-L (§ 30). Allerdings ist hier auch geregelt, dass es eine Probezeit von 6 Wochen gibt, innerhalb der mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Abgesehen davon spricht m. E. nichts dagegen, auch nach Ablauf der Probezeit einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Insofern gibt es praktikable Möglichkeiten. Problematisch ist m. E., diese den Schulen gegenüber zu kommunizieren.

​​​​​​​Abrechnung sollte stärker an die Schulen gehen.

Abrechnung mehr an Schulen: Dies wäre nur bei Sachmitteln möglich (Personal wird ohnehin durch NLBV gebucht). Buchung in Kapitel 0707 sollte den BBS nicht ermöglicht werden (Gefahr der Fehlbuchungen). Ein Vorteil ist hier auch nicht erkennbar, da der Gesamtüberblick zur Einhaltung der Ressourcengrenzen zentral bestehen muss.

​​​​​​​Bei der Förderrichtlinie Sprachförderung sollte die Antragstellung über den 31.10. hinausgeschoben werden.

Wir werden verlängern und beabsichtigen diese bis zum Kalenderjahrende auszudehnen. Die derzeitige Abfrage der Mittel belegt dieses Vorhaben.

Die Schulen werden entsprechend informiert werden.

Von der Schule veranlasste Maßnahmen

​​​​​​​Wie werden Projekte, die von externen Partnern wie z.B. Vereine angeboten werden, verrechnet?

Sie haben auch die Möglichkeit Mittel des Sonderbudgets für Kooperationen mit externen Anbietern zu verwenden. Ein Muster eines Kooperationsvertrages dafür wird über die RLSB zur Verfügung gestellt.

Der Anbieter kann Ihnen aber auch eine Rechnung stellen. Die Auszahlung erfolgt über das zuständige RLSB mit dem Onlineformular 1 unter:

  1.  

 

​​​​​​​Muss mit externen Partnern ein Vertrag geschlossen werden? Wer schließt diesen ab?

Mit den externen Partnern kann ein schriftlicher Vertrag über die vereinbarte Leistung geschlossen werden. Sollte ein Muster für einen Kooperationsvertrag nicht vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden, können Sie einen Mustervertrag der RLSB verwenden.

Sofern Sie im Einzelfall eine rechtliche Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihr jeweils zuständiges RLSB. Eine rechtliche Beratung der Landesbildungszentren durch die RLSB kann nicht erfolgen.

Beantragung

​​​​​​​Muss die Schule die Verausgabung von Mitteln aus dem Sonderbudget beantragen?

Nein, im Rahmen der geltenden Hinweise zur Verwendung der Mittel muss die Verausgabung von Mitteln nicht beantragt werden. Gibt es Unsicherheiten, ob eine Ausgabe den geltenden Hinweisen entspricht, berät die zuständige schulfachliche Dezernentin bzw. der zuständige Dezernent oder der Fachbereich Finanzen im RLSB.

Auszahlungsmodalitäten

​​​​​​​Wie werden Ausgaben aus dem Sonderbudget ausgezahlt?

Die Auszahlung der Rechnungen zum Sonderbudget erfolgt durch den Fachbereich Finanzen der RLSB direkt an den Rechnungsstellenden. Die einzureichenden Rechnungsbelege sind von der Schulleiterin/ dem Schulleiter sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen und werden danach mit dem Onlineformular 1 unter

www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/sonderbudget/sonderbudget

hochgeladen.

​​​​​​​Wie können beispielsweise Eintritts- oder Fahrkarten o. ä. Belege für größere Gruppen von Schülerinnen und Schüler abgerechnet werden, bei denen keine Rechnung vorliegt?

Nach Möglichkeit sollten auch für Eintritts- oder Fahrkarten Rechnungen zur Auszahlung über das Onlineformular 1 hochgeladen werden. Die Schulen haben die Möglichkeit Eigenbelege zu erstellen, mit genauen Angaben, wofür die Mittel verausgabt wurden. Die Schulleitung bestätigt den Eigenbeleg als sachlich und rechnerisch richtig. Ggf. kann eine Preisübersicht des Anbieters des gebuchten Angebots z. B. zu Eintrittspreisen beigefügt werden.

 

Ergänzende Programme und Angebote

​​​​​​​Welche ergänzenden Programme und Angebote gibt es?

Nachfolgende Programme für öffentliche allgemein bildende Schulen stehen ab sofort zur Verfügung:

  • Projekte für Schülerinnen und Schüler zur emotional-sozialen Stärkung an allgemein bildenden Schulen sowie Landesbildungszentren
  • Stärkung Basiskompetenzen nur für allgemein bildende Schulen und Landesbildungszentren mit bis zu 500 Schülerinnen und Schülern
  • Sonderbudget PLUS für alle öffentlichen allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen mit Beschulung in den Standorten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI)
  • Leseförderung – Leserolli für allgemein bildende Schulen und Landesbildungszentren mit bis zu 500 Schülerinnen und Schülern im Wert von bis zu 250 € pro Schule
  • MaCo – Mathematik aufholen nach Corona

Nachfolgende Programme für öffentliche berufsbildende Schulen stehen ab sofort zur Verfügung:

  • Sprachkurse für Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen mit Sprachförderbedarf aus Mitteln des Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft“
  • Eine Stunde für…

Alle Programme und Angebote können im Bildungsportal unter

https://bildungsportal-niedersachsen.de/startklar-in-die-zukunft

eingesehen werden. Dort werden in nächster Zeit weitere Angebote ergänzt. Die Schulen erhalten regelmäßig einen Hinweis über die eingestellten Angebote per E-Mail.

​​​​​​​Wie können Mittel für ergänzende Programme und Angebote beantragt werden? Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Schulen können für die ergänzenden Programme und Angebote weitere Mittel bei den RLSB beantragen, die längstens bis zum 31.12.2022 zur Verfügung stehen. Sie können jedoch nur nach vorheriger Freigabe durch das RLSB in Anspruch genommen werden. Die Freigabe der Mittel erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs des Onlineformulars beim RLSB. Das Onlineformular zur Beantragung von Mitteln finden Sie unter:

https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/lernfoerderung/eproabs

Die eingereichten Rechnungen werden vom RLSB ausgezahlt. Für die Auszahlung der Mittel ist zunächst auf den einzureichenden Rechnungsbelegen sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen. Danach werden diese mit dem Onlineformular hochgeladen und zwar unter:

https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/aktionsprogramme/lernfoerderung/eproabrech

Die Mittel für ergänzende Programme können die Schulen erst nach Veröffentlichung beantragen.

​​​​​​​Was bedeutet es, dass die Mittel in der Reihenfolge des Eingangs freigegeben werden?

Die Schulen beantragen die Mittel bei dem zuständigen RLSB. Dort werden die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet und freigegeben. Zu beachten ist, dass die Mittel für einzelne Programmpunkte nur in begrenzter Höhe zur Verfügung stehen. Schulen, die ergänzende Programme und Angebote umsetzen möchten, sollten daher zeitnah einen Antrag stellen.

​​​​​​​Gibt es zusätzliche Mittel für Schulen mit geringen Schülerzahlen?

Für Schulen mit einer Schülerzahl von bis zu 500 Schülerinnen und Schülern stehen auf Antrag weitere Mittel zu ergänzenden Programmen zur Verfügung. Aktuell (Stand vom XX.XX.2021) sind dies das Programm „Stärkung Basiskompetenzen“ ohne Mittelbegrenzung und das Programm „Leseförderung – Leserolli“ mit max. 250 EUR pro Schule. Die zusätzlichen Mittel für diese Programme sind beim RLSB zu beantragen und können nur nach Freigabe durch das RLSB genutzt werden.

 

Beratung und Unterstützung

​​​​​​​Wo erhalten die Schulen Informationen sowie Beratung und Unterstützung zum Aktionsprogramm?

Die Schulen erhalten die wesentlichen Informationen sowie erlassliche Regelungen zum Aktionsprogramm online unter:

https://bildungsportal-niedersachsen.de/aktionsprogramm-startklar-in-die-zukunft

Das Portal wird regelmäßig aktualisiert.

​​​​​​​Welche Rolle und Aufgaben haben die Regionalen Beratungsteams (RBT) im Rahmen des Aktionsprogramms?

Die zum 15.09.2021 neu eingerichteten RBT informieren und beraten eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Beauftragung Schulen in ihrer Region bezüglich des Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft“. Insbesondere werden Anfragen der Schulen zum Sonderbudget, zu möglichen Unterstützungsangeboten in den Bereichen Lernförderung, psychosoziale Stabilisierung, Freizeitgestaltung, Gesundheitsförderung und gesellschaftliche Beteiligung und Fortbildungsangeboten aufgenommen und den Schulen Möglichkeiten der Umsetzung aufgezeigt. Die Schulen entscheiden in ihrer Eigenverantwortung über die Umsetzung selbst.

Die Beratung durch die RBT erfolgt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Vertraulichkeit. Das RBT ist befugt, landesweit Beratungspersonal auch behördenübergreifend hinzuzuziehen.

​​​​​​​Welche Rolle und Aufgaben haben die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) im Rahmen des Aktionsprogramms?

Von den Aufgaben der RBTs unabhängig ist die Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung sowie der Austausch, die Beratung und die Unterstützung durch die zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten. Hinsichtlich der Projekte für Schülerinnen und Schüler zur emotional-sozialen Stärkung (siehe Punkt 1.2) obliegt die Beratung dem Fachbereich Inklusive Bildung und den entsprechenden Regionalen Zentren für Beratung und Unterstützung (RZI) in den Regionen. Im Rahmen des Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft“ müssen alle Mittel aus dem Sonderbudget, die keine Personalmaßnahmen sind, über das zuständige RLSB abgerechnet werden. Ihnen obliegt darüber hinaus die Prüfung der Maßnahmen und die Freigabe der Mittel aus den Landesprogrammen („Ergänzende Programme“). Die RLSB beraten die öffentlichen Schulen bei der Vertragsgestaltung und können einen Mustervertrag für Kooperationen zur Verfügung stellen.  Sie schließen Verträge im Rahmen von Personalmaßnahmen ab bzw. bereiten diese für die öffentlichen Schulen vor.