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Die inklusive Schule in Niedersachsen

Die Umsetzung der inklusiven Schule in Niedersachsen basiert auf der Verpflichtung, Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen gerecht zu werden.

Ziel ist es demnach, eine umfassende und uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft durch Einrichtung eines barrierefreien und gleichberechtigten und hochwertigen Unterrichts zu ermöglichen.

Alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sind nach §4 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) dazu verpflichtet, Schülerinnen und Schülern diese Möglichkeit zu bieten und sind dementsprechend inklusive Schulen. Die Entscheidung darüber, welche Schule ihr Kind besucht, treffen die Erziehungsberechtigten.

Die Gliederung des niedersächsischen Schulwesens ist in §5 des NSchG geregelt. Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können in Niedersachsen Förderschulen mit den Schwerpunkten Lernen, Geistige Entwicklung, Emotionale und Soziale Entwicklung, Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder Sprache besuchen.

Das Angebot an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Sprache ist dabei begrenzt: Bestehende Schulen haben einen unbefristeten Bestandsschutz erhalten, es dürfen jedoch keine neuen Schulen mit diesem Schwerpunkt errichtet werden.

Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen können noch bis zum Schuljahr 2022/2023 Schülerinnen und Schüler der Klasse 5 aufnehmen, wenn der Schulträger einen Antrag auf befristete Weiterführung bis dieser Schulform gestellt hat. Danach wird diese Schulform bis zum Ende des Schuljahres 2027/2028 auslaufen.

Die inklusive Schule in Niedersachsen versteht sich als eine Schule, die die Heterogenität ihrer Schülerschaft als Voraussetzung anerkennt, pädagogische Unterstützungsbedarfe aller Art erkennt und in jeder Schulform individuell angepasste Angebote plant und vorhält. Damit dies gelingen kann, müssen sowohl leistungsstarke als auch leistungsschwächere Schülerinnen und Schülern Lernangebote erhalten, die ihre jeweiligen Lernvoraussetzungen berücksichtigen und ihnen eine Förderung entsprechend ihrer individuellen Leistungsfähigkeit ermöglichen. Die inklusive Schule in Niedersachsen beschränkt sich somit nicht auf die gemeinsame Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen. Im Sinne eines erweiterten Inklusionsbegriffes ist vielmehr die individuelle Förderung einer jeden Schülerin und eines jeden Schülers das angestrebte Ziel. (vgl. Ute Wormland in: Schulverwaltung. Niedersachsen, 28 (2017) 3, S. 68-71)

Die Umsetzung der inklusiven Schule in Niedersachsen wird durch das Referat 53 des Niedersächsischen Kultusministeriums gesteuert und durch das Rahmenkonzept inklusive Schule über folgende Handlungsfelder abgebildet:

  • Rechtliche Vorgaben
  • Ressourcen
  • Personaleinsatz
  • Regionale Strukturen
  • Schulentwicklung und Unterricht
  • Fortbildung und Beratung

Nähere Informationen zum Rahmenkonzept inklusive Schule sind dem Internetangebot des Niedersächsischen Kultusministeriums zu entnehmen.